Allgemeine Geschäftsbedingungen der JUFOL GmbH, Krumbacher Str. 9, 86154 Augsburg

§ 1 – Geltung

  1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB.
  2. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.
 

§ 2 – Angebot und Abschluss, Schriftform

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsangebot unseres Vertragspartners können wir innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraumes ist unser Vertragspartner an sein Vertragsangebot gebunden.
  2. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
  3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.
  4. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne des § 126 b BGB zur Wahrung der Schriftform ausreichend. Vereinbarungen kommen schriftlich auch dadurch zustande, dass wir und unser Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in nach den vorliegenden Bedingungen genügender Schriftform abgeben.
 

§ 3 – Preise, Preiserhöhung und Zahlung

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk (EXW) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die wir in jedem Fall mit dem am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnen, sowie zuzüglich Verpackung, ggf. Zoll, ggf. Ausfuhrsteuer und sonstiger Abgaben. Bei einer Abrechnung nach Gewicht wird das Gewicht der Hülse mitgewogen und mitabgerechnet.
    Ab Werk oder EXW (ex work) bedeutet, dass wir unsere Lieferung oder Leistung unserem Vertragspartner auf unserem Gelände (z.B. Lager, Werk, Produktionsstätte) bereitstellen. Unsere Preise schließen daher die Kosten für Fracht, Maut, Versicherungen und sonstige Nebenkosten nicht ein; diese trägt vielmehr unser Vertragspartner.
  2. Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss zu erfüllen sind oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen erst später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfüllt werden können, unsere Einkaufspreise zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrages, sind wir berechtigt, einen dem prozentualen Anteil des betroffenen Einkaufspreises am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen. Bei Dauerschuldverhältnissen haben wir dieses Recht auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung eine kürzere als die viermonatige Frist liegt.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zuge gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im Übrigen sind unsere Rechnungen, falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sofort nach Erhalt unserer Lieferungen oder Leistungen ohne jeden Abzug fällig.
  4. Wir sind berechtigt, unsere Rechnungen nach unserer Wahl in Papierform oder in elektronischer Form zu erstellen und zu versenden.
  5. Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners – bleiben unberührt.
  6. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Wegen einer Mängelrüge darf unser Vertragspartner Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
 

§ 4 – Vermögensverschlechterung des Vertragspartners

  1. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen: Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt, oder unser Kreditversicherer lehnt die Deckung unseres Vertragspartner ab oder senkt die Versicherungssumme für unseren Vertragspartner ab.
  2. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigtem Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
 

§ 5 – Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Südliches Anhalt OT Weißandt-Gölzau.

§ 6 – Versand und Gefahrübergang, Versicherung

  1. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person auf unseren Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und/oder Montage vereinbart worden sind. Dies gilt nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren oder montieren und ein Verschulden unserer Arbeitnehmer vorliegt.
  2. Lieferungen erfolgen, sofern Versandvorschriften unseres Vertragspartners fehlen oder eine Abweichung von solchen erforderlich erscheint, nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder eigenen LKW in geeigneten Verpackungsmaterialien unserer Wahl.
  3. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschadenfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
  1. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners. In diesem Falle geht die Gefahr mit unserer Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartnern über.
  2. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen.
  3. Soweit wir verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt unser Vertragspartner die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung.
 

§ 7 – Lieferfristen, Kauf auf Abruf

  1. Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
  2. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt worden ist, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.
  3. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware bis zum Fristablauf von uns abgesandt worden ist oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Fristablauf erfolgt ist.
  4. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern derart bedingte Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem unser Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind, insbesondere, wenn er erforderliche Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben nicht zur Verfügung stellt. Die Beweislast dafür, dass er erforderliche Voraussetzungen geschaffen und erforderliche Unterlagen, Pläne oder Vorgaben zur Verfügung gestellt hat, trifft unseren Vertragspartner.
  1. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie 3 Monate nach Vertragsschluss. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Abnehmers einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufs ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
  2. Nimmt unser Vertragspartner eine ihm obliegende Einteilung der Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Waren nach unserer Wahl einteilen und liefern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Einteilung zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Falle des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, jedoch beschränkt auf den von uns nicht erfüllten Teil des Vertrages.
 

§ 8 – Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung

In allen Fällen, in denen unser Vertragspartner uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von dem Vertragspartner zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser Vertragspartner sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Vertragspartner innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlangt, bleibt es ihm unbenommen‚ hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von den anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.

§ 9 – Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht

Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von § 13 Ziffer 4 auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:

  1. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 8 % des Lieferwertes, beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.
  2. Im Fall unseres Verzuges hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
  3. Ein dem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.
  4. Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.
 

§ 10 – Annahmeverzug unseres Vertragspartners

  1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Leistung durch den Vertragspartner ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.
  2. Der Vertragspartner hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.
  3. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch unseres Vertragspartners verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.
 

§ 11 – Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Ware, Schadensersatz statt der Leistung

Erklären wir uns auf Wunsch unseres Vertragspartners mit der Stornierung eines erteilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung unseres Vertragspartner von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, können wir 20% des Vertragspreisanteils, der dem betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, wobei unserem Vertragspartner der Nachweis vorbehalten bleibt, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 12 – Warenbeschaffenheit, Mehr-und Minderleistungen

  1. Für die Qualität und Eigenschaften gilt in nachstehender Rang- und Reihenfolge Folgendes: • Maßgebend sind die jeweils vereinbarten Datenblätter/Spezifikationen/Produktbeschreibungen. • Vorbehaltlich vorrangig vereinbarter Spezifikationen/Produktbeschreibungen gewährleisten wir, dass unsere Folien Ihre Eigenschaften 12 Monate lang behalten, wenn sie in Originalverpackung, lichtgeschützt (insbesondere Schutz vor UV-Strahlung), bei Temperaturen zwischen 15 bis 30 Grad Celsius und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 40 bis 65% gelagert sind und nicht mit anderen Chemikalien/Substanzen in Verbindung kommen. • Vorbehaltlich obiger, vorrangiger Angaben entsprechen die von uns zu liefernden Waren der bei der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin hinterlegten GKV Prüf-und Bewertungsklausel von Polyethylen-Folien und Erzeugnissen daraus.
  2. Abbildungen, Maße, Gewichte, Angaben zu Farbtönen und zur Oberflächenbeschaffenheit und sonstige Beschaffenheitsangaben, die in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen enthalten sind, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar; sie sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Unsere Proben und Muster gelten lediglich als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und sonstige Eigenschaften; sie sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Unsere Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszweck unserer Produkte dienen der bloßen Beschreibung und enthalten keine Garantie oder Eigenschaftszusicherung.
  3. Im Falle technisch bedingter Notwendigkeit behalten wir uns vor, die bestellte Ware mit Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern, sofern die Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen als Verkäufer für unseren Vertragspartner als Käufer zumutbar sind. Wir werden unseren Vertragspartner auf solche Änderungen hinweisen. Insoweit stehen unserem Vertragspartner dann keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn und soweit die Änderungen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Verwendbarkeit der Produkte für ihn herbeiführen.
  4. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen von Maßen, Gewichten, Abbildungen und Beschaffenheitsangaben, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, technisch bedingt notwendig sind oder technische Verbesserung darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile und Lieferung bis zu 10 % unter oder über der bestellten Menge, behalten wir uns vor, soweit die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt werden.
 

§ 13 – Haftung für Mängel und Schadensersatz

  1. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.
  2. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der von uns gelieferten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sachen. Für den Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 437 Ziffer 3 BGB bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn es um Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. In den Fällen der §§ 478, 479 BGB bleibt es bei den dort getroffenen Regelungen‚ für den Anspruch auf Schadensersatz gelten jedoch auch dann die vorstehenden Sätze 1, 2 und 3.
  3. Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Vertragspartner uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 4 ergebenden Umfang beschränkt.
  4. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind
  5. Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Partner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu bewahren. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
 

§ 14 – Produzentenhaftung

  1. Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschriften wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten. Unsere Freistellung- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 437, 440, 478 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

§ 15 – Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung der Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner aus dem Vertrag, der Lieferung oder Leistung zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:
    Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört.
    Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Vertragspartner die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt.
 

Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit-) Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

  1. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, indem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest. Wir ermächtigen den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Vertragspartner gesondert zu erfassen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung, oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf.
  2. Der Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Vertragspartner.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-‚ Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.
  5. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

§ 16 – Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung

  1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht unser Vertragspartner uns eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 6.000,00 in jedem Einzelfall. Unser Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen versprechen die Vertragsparteien sich eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 6.000,00 im Einzelfall. Das Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.
 
§ 17 – Schutzrechte
 
  1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners herzustellen, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen. Gleiches gilt für die Verwendung von uns erstellter oder von unserem Vertragspartner überlassener Muster, Entwürfe, Druckvorlagen etc.
  2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-‚ Urheber- und Nutzungsrechte, und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.
 

§ 18 – Abtretung

  1. Wir sind uneingeschränkt berechtigt, die Ansprüche gegen unseren Vertragspartner an Dritte abzutreten.
  2. Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Vertragspartner nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.

§ 19 – Unternehmerische Verantwortung/Verhaltenskodex und ESG-Anforderungen

  1. Die JUFOL GmbH als Teil der POLIFILM- Gruppe nimmt ihre unternehmerische Verantwortung für Menschenrechte und Umwelt sehr ernst. Erklärtes Ziel ist es, Lieferketten verantwortungsvoll zu gestalten und die ESG-Standards wie die international anerkannten, grundlegenden Standards für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte sowie für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung zu beachten. Auf Basis einer systematischen Risikoanalyse verfolgen wir das Ziel, menschenrechtliche, soziale oder ökologische Risiken entlang der Lieferkette der POLIFIM-Gruppe zu vermeiden oder zu minimieren.
    Wir haben unser Verständnis von den ESG-Standards und den Nachhaltigkeitsanforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz in unserem Verhaltenskodex beschrieben. Der Vertragspartner erklärt hiermit, dass er die Regelungen und Bestimmungen, die im Verhaltenskodex (Code of Conduct-Supplier) enthalten sind (abrufbar auf der Website https://www.polifilm.com/de/) vollständig gelesen und verstanden hat. Der Vertragspartner verpflichtet sich verantwortungsvoll zu handeln und sich an die aufgeführten Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodexes zu halten sowie den Inhalt dieses Verhaltenskodex den Arbeitnehmern, Beauftragten, Lieferanten und Subunternehmern (“Unterbeauftragten“), in für diese verständlicher Weise, zu kommunizieren und sicherzustellen, dass seine Unterbeauftragten ebenfalls entsprechend handeln.
  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass in der gesamten Lieferkette des Vertragsproduktes die gesetzlichen Bestimmungen und international anerkannten Standards zum Schutz der Umwelt, Nachhaltigkeit und zur Achtung der Menschenrechte, insbesondere Verbote von Kinder- und Zwangsarbeit und Diskriminierung, Vorschriften über Mindestlöhne sowie Sicherheit und grundlegende Rechte der Arbeitnehmer sowie die Bestimmungen unseres Verhaltenskodexes eingehalten werden. Auf unsere Aufforderung hat der Vertragspartner die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Beschaffung und Übermittlung geeigneter Dokumente nachzuweisen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, durch Vor-Ort-Besichtigungen und Audits bei dem Vertragspartner durchzuführen, um die Einhaltung der oben genannten Verpflichtungen zu kontrollieren.
  1. Der Vertragspartner implementiert ein Lieferantenmanagement zur Einhaltung von Compliance, sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit in der Lieferkette entsprechend dieser § 19 und überprüft angemessen die Einhaltung bei sich und seinen Unterbeauftragten.
  1. Darüber hinaus hat uns der Vertragspartner bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus § 19 Ziffer 1-3 mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Vertragspartner uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern.

    Eine bereits eingetretene Verletzung muss der Vertragspartner unverzüglich beenden, mindestens aber minimieren; ist sie in seiner Lieferkette eingetreten, wird der Vertragspartner unverzüglich auf den Verursacher in seiner Lieferkette dahingehend einwirken, dass dieser die Verletzung beendet oder zumindest die Auswirkungen der Verletzung deutlich minimiert. Der Vertragspartner hat uns über seine ergriffenen Maßnahmen informieren.

    Kann der Vertragspartner die eingetretene Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden, ist er verpflichtet, ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung der eingetretenen Verletzung nebst konkretem Zeitplan zu erstellen und dieses mit uns abzustimmen und entsprechend umzusetzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die in dem abgestimmten Zeitplan genannten Fristen einzuhalten und uns einen entsprechenden Nachweis der Umsetzung zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, die Ergänzung des Konzepts, um aus unserer Sicht erforderliche weiteren Maßnahmen von dem Vertragspartner zu verlangen; der Vertragspartner ist verpflichtet, diese ergänzenden Maßnahmen in sein Konzept aufzunehmen, soweit sie angemessen sind, und entsprechend umzusetzen.

  1. Sollte wir aufgrund von Verstößen gegen den Verhaltenskodex oder das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz durch den Vertragspartner dessen Unterbeauftragten von Dritten in Anspruch genommen werden, wird der Vertragspartner uns vollumfänglich freistellen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch Ordnungs- und Bußgelder sowie Ansprüche von auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Etwaig vereinbarte Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung.

  2. Der Vertragspartner verpflichtet sich darüber hinaus zur Bereitstellung und Offenlegung von Kennzahlen und Informationen, die im Rahmen unserer Nachhaltigkeitsberichterstattung erforderlich sind.

§ 20 – Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Dessau, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.